Ein Mann wurde zu einer Strafe verurteilt und wollte gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht rekurrieren. Die Frist dazu lief am 13. Dezember ab. Hätte er seine Beschwerde an diesem Tag der Schweizer Post übergeben, wäre sie rechtzeitig eingereicht gewesen. Doch er gab sie bei der Deutschen Post auf – und damit verspätet, ­weil sie so erst drei Tage später bei der Schweizer Post ankam. Dass er seine Beschwerde am letzten Tag der Frist gleichzeitig noch ans Bundesgericht faxte, nützte ihm nichts. Denn Fax-Eingaben ans ­Bundesgericht sind nicht zulässig.

Bundesgericht, Urteil 6B_1063/2010 vom 23.12. 2010