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Ein Luzerner Arzt veranlasste, dass eine im Kanton Zürich wohnhafte Frau in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen wurde. Dagegen wollte sich die Frau beim Bezirksgericht Zürich wehren. Es trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein: Zuständig sei das Gericht am Ort, wo die Zwangseinweisung veranlasst wurde – also das Bezirksgericht Luzern. Dagegen beschwerte sich die Frau beim Obergericht Zürich vergeblich: Hat ein Arzt die Zwangseinweisung veranlasst, sind laut den Richtern die Gerichte am Ort der Anordnung zuständig.
Obergericht Zürich, Urteil PA200055 vom 17.12.2020
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