Gute Neuigkeiten gibt es für Eltern, die sich um ein schwer krankes oder verunfalltes Kind kümmern. Sie haben neu Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub. Vater und Mutter können den Urlaub untereinander aufteilen, am Stück oder tageweise innerhalb von 18 Monaten beziehen.
Die Entschädigung für die Betreuung beträgt 80 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 196 Franken pro Tag oder 7350 Franken pro Monat. Der Arbeitgeber darf den Eltern während sechs Monaten nicht kündigen und ihren Ferienanspruch nicht kürzen.
Ergänzungen beim Mutterschaftsurlaub
Eine Verbesserung gibts ab Juli auch beim bezahlten 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub: Muss ein Baby gleich nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch der Mutter auf die Entschädigung im Umfang des Spitalaufenthalts bis maximal acht Wochen. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber auch nicht kündigen.
Wer über 60 Jahre alt ist und nach dem 1. Juli von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wird, kann bis zum Bezug der AHV eine Überbrückungsrente beantragen. Berechtigt ist, wer mindestens 20 Jahre lang AHV-Beiträge bezahlt hat, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Altersjahr. Weitere Bedingungen sind: ein jährlicher Mindestlohn von 21 510 Franken und höchstens 50 000 Franken Reinvermögen (bei Ehepaaren 100 000 Franken). Die Konten der Säule 3a werden zum Vermögen gezählt, Wohneigentum, das selbst bewohnt wird, nicht. Für Guthaben bei der Pensionskasse gilt eine Vermögensschwelle von 500 000 Franken. Kapital, das darüber liegt, wird zum Vermögen gezählt.
Die Überbrückungsrente wird ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistung. Der Maximalbetrag ist aber begrenzt auf 43 762 Franken für Alleinstehende und 65 644 Franken für Ehepaare oder Personen mit minderjährigen Kindern oder Kindern, die in Ausbildung sind.
Werbung: Kleingedrucktes bald nur noch im Internet
Unerfreuliche Nachrichten für Konsumenten: Der Bundesrat hat die Vorschriften zur Transparenz in der Werbung für Produkte und Dienstleistungen verwässert. Bisher gilt: Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt mit einem Preis, musste es die Ware auf dem Plakat oder Prospekt genau umschreiben. Neu reicht es, wenn auf dem Werbemittel ein QR-Code oder eine Internetseite angegeben ist, mit deren Hilfe man die Angaben zum beworbenen Produkt im Internet nachlesen kann. Wer kein Smartphone zum Scannen des Codes oder keinen Internetzugang hat, erhält also nur noch einen Teil der Informationen. Er erfährt etwa nicht mehr, wie lange eine Aktion gilt oder an welche Bedingungen sie geknüpft ist.