Ihr geschiedener Ehemann wird mindestens für die Kosten im Umfang einer Fremdbetreuung des Sohnes aufkommen müssen. Grundsätzlich ist das Besuchsrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Das Kind soll dadurch mit beiden Elternteilen Kontakt halten, es soll jedoch auch eine Entlastung für den obhutsberechtigten Elternteil sein.

Das Gesetz sieht keine direkten Sanktionen vor, wenn das Besuchsrecht beziehungsweise die entsprechende Pflicht nicht ausgeübt wird. Die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht können den Berechtigten ermahnen. Eine Zwangsvollstreckung, also die Durchsetzung der elterlichen Besuchspflicht mit staatlichem Zwang, ist logischerweise nicht möglich.