Ein Rentner wurde betrieben und gepfändet; dabei nahm ihm das Betreibungsamt auch das Auto weg. Das ist erlaubt – ausser, der Gepfändete kann nachweisen, dass er das Auto dringend braucht. Im konkreten Fall war das nicht so. Das Bundesgericht befand, der Mann könne trotz Hüftoperationen mit dem öffentlichen Verkehr zum Therapeuten. Auch sein Argument, er brauche das Auto zur Berufsausübung, liessen die Richter nicht gelten. Denn er verdiente so wenig, dass sein Erwerbseinkommen nicht einmal zur Deckung des Existenzminimums reichte. Daher sei keine «gewinnbringende Tätigkeit» gegeben, und dazu brauche es auch kein Auto.   

Bundesgericht, Urteil 5A_69/2010 vom 17.3.2010