Nein. Die in den meisten Kantonen obligatorische Gebäudeversicherung ist für Feuer zuständig sowie für Elementarereignisse (Hagel, Sturm, Hochwasser, Lawinen, Überschwemmungen, Steinschlag usw.). Sie zahlt für Schäden am Gebäude selber, also auch dann, wenn Wände und Böden kaputtgehen.
Bei Ihnen hat aber kein Elementarereignis stattgefunden. Aus diesem Grund springt die - hoffentlich vorhandene - Gebäudewasserversicherung ein. Diese Versicherung ist freiwillig, aber durchaus nützlich.

Diese spezielle Versicherung zahlt Schäden am Gebäude (Wände, Böden, Treppen), wenn Wasserleitungen platzen; man könnte sie deshalb auch Leitungswasserversicherung nennen.

Der Deckungsumfang ergibt sich aus dem Kleingedruckten der jeweiligen Gesellschaft. Er beinhaltet in der Regel (unter anderem):
- Schäden durch auslaufendes Wasser aus gebäudeeigenen Wasserleitungen und daran angeschlossenen Anlagen (z. B. Badewannen).
- Schäden durch plötzliches Auslaufen von Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten sowie Heizungs- und Tankanlagen.
- Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das beispielsweise durch ein undichtes Hausdach, aus Dachrinnen oder durch undichte Fenster ins Innere des Gebäudes eindringt (aber nicht, wenn das Fenster aus Nachlässigkeit offen war).
- Schäden durch Ausfliessen von Öl aus Heizungsanlagen oder Tanks oder Flüssigkeiten aus Wärmegewinnungsanlagen.
- Rückstau von Abwasserkanalisation oder Grundwasser.

Im Zusammenhang mit der Reparatur wird das Freilegen, Zudecken und Zumauern von Wasserleitungen bis zu einem gewissen Betrag (meist 5000 Franken) bezahlt. Gewisse Versicherer bezahlen auch die Fehlersuche, d.h. das Orten von geborstenen Wasserleitungen, sowie Aufräumkosten.

Nicht versichert ist aber die eigentliche Reparatur der Wasserleitung.

Schäden am Mobiliar sind immer durch die Hausratversicherung gedeckt - sowohl bei Elementarereignissen als auch bei geborstenen Wasserleitungen.

(bd)