Wer Radio hört oder Fernsehen schaut, muss der Billag eine Gebühr zahlen. Inbegriffen ist dabei auch die Benützung der Geräte in der eigenen Zweit- oder Ferienwohnung. Aber: Wer seine Ferienwohnung gegen Entgelt an Gäste vermietet (oder an eigene Kinder, die nicht mehr im gleichen Haushalt wohnen), muss im Prinzip noch einmal zahlen – und zwar nicht die Gebühr für den privaten Empfang von Fr. 38.50, sondern den Tarif für den kommerziellen Empfang (Fr. 51.–). Im konkreten Fall hatte ein Mann seine Wohnung fünf Monate lang vermietet. Er muss deshalb die Gebühr auch nur für fünf Monate zahlen.   

Bundesgericht, Urteil 2C_320/2009 vom 3. 2. 2010