Beim Nussgipfel-Essen biss ein Mann auf etwas Hartes und erlitt einen Zahnschaden. Weil er den Gegenstand dabei verschluckte, konnte er ihn nicht mehr als Beweisstück vorlegen. Die Progrès, bei der der Mann gegen Unfall versichert war, muss trotzdem zahlen. Es sei «höchstwahrscheinlich», dass er auf eine Nussschale gebissen habe, und nicht eine «blosse Vermutung», befand das Bundesgericht. Auch der Zahnarzt schrieb, die Ursache sei wohl ein Biss auf etwas Hartes gewesen. Demnach sei der Unfall – so das Bundesgericht – mit der «erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit» bewiesen.    

Bundesgericht, Urteil 9C_1095/2009 vom 31.3.2010