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12.11.2019
Ja. Die Steuern werden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs tatsächlich nicht berücksichtigt. Ausnahme: Bei einem der Quellensteuer unterliegenden Angestellten berechnet das Betreibungsamt die pfändbare Quote anhand des Lohns, den er effektiv ausbezahlt erhielt.
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