Nein. Der Vermieter haftet für den Schaden, der durch mangelhaften Unterhalt seiner Liegenschaft oder durch einen Werkmangel entsteht. Das ist die sogenannte Werkeigentümerhaftung. Deswegen muss der Vermieter auch für den Wasserschaden einstehen, der durch eine defekte Wasserleitung entstanden ist.

Trotzdem empfiehlt es sich in einem solchen Fall, den Schaden der Hausratversicherung zu melden. Dies hat zudem den Vorteil, dass der Neuwert ersetzt wird, während der Hauseigentümer nur den Zeitwert der beschädigten Sache ersetzen müsste. Das heisst, er könnte einen ­Abzug wegen der Amortisation machen.

Tipp: Hausbesitzer bzw. Vermieter sollten eine ­Gebäudehaftpflicht- und eine Gebäudewasserversicherung abschliessen.

Buchtipp
Der «Saldo»-Ratgeber «Das Mietrecht im Überblick» hilft Ihnen, damit Sie mit Ihrem Vermieter auf Augenhöhe verhandeln können. Bestellen Sie das Buch (4. Auflage) unter www.ktipp.ch.