Im Reglement einer Stockwerkeigentümer­-Gemeinschaft steht, «das Aufhängen von Blumenkisten an der Aussenseite der Balkon­geländer» sei verboten. Gestützt darauf wollte eine Miteigentümerin den Besitzern der über ihr gelegenen Attikawohnung verbieten, Blumentöpfe auf die Terrassenbrüstung zu stellen.

Damit ist die Frau nicht durchgekommen – obwohl ein Sturm schon einmal einen solchen Topf in den Garten hinuntergeblasen hatte. Das ­Gericht befand, die Töpfe seien keine «über­mässige Immission» für die darunterliegende Wohnung, ein Verbot deshalb unverhältnismässig. Die Klägerin erhält auch keinen Schaden­ersatz. Sie gab an, wegen der Pflanzen habe sie Schäden an ihren Storen erlitten.  

Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 30. 3. 2012