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28.05.2012
Im Reglement einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft steht, «das Aufhängen von Blumenkisten an der Aussenseite der Balkongeländer» sei verboten. Gestützt darauf wollte eine Miteigentümerin den Besitzern der über ihr gelegenen Attikawohnung verbieten, Blumentöpfe auf die Terrassenbrüstung zu stellen.
Damit ist die Frau nicht durchgekommen – obwohl ein Sturm schon einmal einen solchen Topf in den Garten hinuntergeblasen hatte. Das Gericht befand, die Töpfe seien keine «übermässige Immission» für die darunterliegende Wohnung, ein Verbot deshalb unverhältnismässig. Die Klägerin erhält auch keinen Schadenersatz. Sie gab an, wegen der Pflanzen habe sie Schäden an ihren Storen erlitten.
Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss vom 30. 3. 2012
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