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K-Tipp 15/2019
17.09.2019
Ja. Verheiratete, die nicht gerichtlich getrennt sind, können eine Bürgschaft nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten eingehen. Verweigern Sie Ihrem Mann die Zustimmung, kann er sich nicht gültig als Bürgen verpflichten. Mit einer Bürgschaft wird schriftlich erklärt, für eine Schuld einer anderen Person aufzukommen.
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