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18.05.2010
Bei einem eingeschriebenen Brief ins Ausland haftet die Post normalerweise bei Diebstahl oder Verlust bis zu einem Betrag von 150 Franken. Manuel Betschart aus Küssnacht am Rigi SZ schickte seinen MP3-Player eingeschrieben nach China zur Reparatur. Der Player kam jedoch nie an. Doch die Post teilte ihm mit, dass für seine Sendung kein Haftungsanspruch bestehe, «da der Inhalt (Unterhaltungselektronik) unzulässig ist», und verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Tatsächlich besteht keine Haftung für Gutscheine, Mobiltelefone, Computer(bestandteile) und Laptops. Betschart hätte sich das Porto fürs Einschreiben also sparen können. Die Post zahlt Betschart auf Nachfrage des K-Tipp aus Kulanz Fr. 60.– für den MP3-Player und Fr. 11.80 für das Porto.
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Gleiches Problem mit Festplatte
Guten Tag Ich habe das selbe Problem mit einer Festplatte, die nach Deutschland gesandt wurde und, wie mir mitgeteilt wurde, "verloren" ging. Gemäss AGB der Post bestehe für diesen Inhalt (jegliches Computerzubehör) kein Haftungsanspruch und ich bekomme nicht mal die Portogebühren zurückerstattet. Wie soll ich weiter vorgehen? Freundliche Grüsse