Bruno Meier erhielt im Sommer von seiner Wohngemeinde Reinach BL eine Busse über 50 Franken. Begründung: Meier habe sein Auto zu lange auf einem weiss markierten Parkplatz abgestellt. Meier war sich keiner Schuld bewusst: «Es ist nirgends eine Beschränkung signalisiert. Deshalb ging ich davon aus, dass ich das Auto zeitlich unbegrenzt stehen lassen darf.» Er zahlte die Busse dennoch.
Ähnlich erging es einem pensionierten Polizisten, der im Februar seine Lebenspartnerin in Reinach besuchte und sein Auto über 40 Stunden auf einem weissen Parkplatz stehen liess. Die Gemeinde büsste ihn ebenfalls mit 50 Franken – und verwies auf die kommunale Parkraumverordnung. Darin heisst es: «Das ununterbrochene Parkieren von mehr als zehn Stunden gilt als gesteigerter Gemeingebrauch.» Dafür braucht es von der Gemeinde eine Bewilligung. Signalisiert ist das nicht.
Der Rentner akzeptierte die Busse nicht und zog den Fall vor das Strafgericht Basel-Landschaft. Dieses gab ihm Mitte Oktober recht und annullierte die Busse.
Reinach will den Fall weiterziehen
Strafrechtsprofessor Gerhard Fiolka von der Universität Freiburg, Experte für Strassenverkehrsrecht, hält das Urteil für korrekt. Beschränkungen wie etwa eine maximale Parkdauer müssen laut Fiolka von Gesetzes wegen signalisiert werden. Für ihn ist klar: «Die Missachtung einer nicht signalisierten Zeitbeschränkung ist nicht strafbar.»
Die Gemeinde Reinach hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und wird den Fall ans Kantonsgericht weiterziehen.
Laut Daniel Liechti, dem kommunalen Leiter Bevölkerungsdienste, Bildung und Sicherheit, will der Reinacher Gemeinderat den Schilderwald im öffentlichen Raum nicht weiter ausbauen, wenn dies rechtlich nicht zwingend erforderlich sei.
Weiss, Blau, Gelb: Was die Farben bedeuten
Auch in weissen Zonen können Parkscheiben verlangt werden.
Weisse Parkfelder: Ihre Nutzung kann gratis oder kostenpflichtig und zudem zeitlich eingeschränkt sein. Entscheidend ist die Signalisation vor Ort. Kostenpflichtige Plätze werden mit dem Parkuhr-Symbol angezeigt. Zeitliche Einschränkungen müssen ebenfalls auf einer Tafel festgehalten sein. Diverse Gemeinden führten weisse Zonen mit Parkscheibenpflicht und einer Maximalparkzeit ein, so etwa Aarau, Bern und Dübendorf ZH. Diese Zonen sind in der Regel bei den Zufahrten signalisiert.
Blaue Parkfelder (Blaue Zone): Falls nichts anderes angezeigt ist, gilt an Werktagen zwischen 8 und 19 Uhr eine beschränkte Parkzeit von einer Stunde. Autofahrer müssen eine Parkscheibe benützen. Diese stellt man auf die nächste halbe Stunde ein.
Gelbe Parkfelder: Sie stehen nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung, zum Beispiel Kunden eines Geschäfts oder Taxifahrern.