Es kommt auf die Art der Bürgschaft an, die Sie eingegangen sind. Man muss zwischen Solidarbürgschaft und einfacher Bürgschaft unterscheiden:

  • Wurde eine solidarische Bürgschaft vereinbart, kann der Vermieter von Ihnen die Zahlung verlangen, sobald Ihre Bekannte mit der Miete in Rückstand geraten und erfolglos gemahnt worden ist. Eine solche Bürgschaft muss aber im Vertrag ausdrücklich als «solidarisch» erwähnt sein. Solidarisch ist sie auch, wenn sie mit einem gleichbedeutenden Ausdruck bezeichnet ist.
  • Fehlt eine solche Bezeichnung, handelt es sich um eine einfache Bürgschaft. In diesem Fall können Sie erst belangt werden, wenn über Ihre Bekannte der Konkurs eröffnet, die Nachlassstundung bewilligt oder dem Vermieter ein Verlustschein ausgestellt wurde.


Übrigens: Bürgen haften immer nur bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Schriftlich, aber ohne weitere Formalitäten können sich Bürgen nur bis zum Betrag von 2000 Franken verpflichten. Eine höhere Bürgschaft muss beim Notar beurkundet werden. Fehlt in der Bürgschaftsvereinbarung ein Höchstbetrag, ist sie ungültig.