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02.06.2020
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) stellte 2015 bei Wickelkommoden für Babys Mängel fest. Vor zwei Produkten warnte die Stelle öffentlich und nannte deren Namen. Die übrigen sieben hielt sie geheim. Der K-Tipp wollte die Leser auch über die anderen Produkte orientieren und verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, die BfU solle alle Modelle offenlegen.
Nach einer Schlichtung beim Öffentlichkeitsbeauftragten bekam der K-Tipp die Namen von zwei weiteren Kommoden. Die restlichen Namen hielt die BfU weiterhin geheim. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des K-Tipp ab. Doch das Bundesgericht sieht das anders: Testberichte gemäss Produktesicherheitsgesetz unterstünden sehr wohl dem Öffentlichkeitsprinzip. Deshalb hiess das Gericht die K-Tipp-Beschwerde gut.
Der Fall geht zurück ans Bundesverwaltungsgericht. Es muss nun prüfen, was wichtiger ist: das öffentliche Interesse oder die Interessen der Hersteller.
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