Die Comunitas in Bern ist die Vorsorgestiftung des Schweizerischen Gemeindeverbandes. Ihr sind rund 14 000 Gemeindeangestellte und Mitarbeiter öffentlicher Institutionen angeschlossen. Auch Ursula Hämmerli aus Rüschlikon ZH war hier pensionskassenversichert.
Auf Ende 2013 kündigte Hämmerli ihre Stelle. Sie wies die Comunitas an, ihr das Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Doch bei der Abrechnung stellte die Frau fest: Die Pensionskasse hatte das Kapital für das ganze Jahr 2013 mit null Prozent verzinst.
Wer das ganze Jahr einzahlt, hat Zins zugut
Das wollte Hämmerli nicht akzeptieren – und konnte sich mit Hilfe des K-Tipp erfolgreich wehren. Das Bundesgericht hat am 5. März 2015 entschieden: Die Comunitas muss ihrer Ex-Versicherten für das Jahr 2013 einen Zins von 3022 Franken nachzahlen bzw. auf ihr Freizügigkeitskonto überweisen.
Gemäss Bundesgericht wäre die Frau sonst Opfer einer Ungleichbehandlung geworden. Denn die Comunitas hatte im Rahmen von Sanierungsmassnahmen zwei Entscheide getroffen:
- Die Guthaben der aktiv Versicherten werden per 31. 12. 2013 mit 1 Prozent verzinst. Gemeint waren Angestellte, die sowohl das ganze Jahr 2013 als auch Anfang 2014 noch versichert waren.
- Für Leute, die per Ende 2013 austreten, gilt für das ganze Jahr 2013 eine Nullverzinsung – genau wie für Leute, die während des Jahres 2013 ausgetreten sind.
Dazu das Bundesgericht: Es ist zwar erlaubt, den im Laufe des Jahres Austretenden einen tieferen Zins zu geben als denjenigen Versicherten, die das ganze Jahr dabei sind. Aber: Wenn jemand voll von Anfang bis Ende Jahr versichert war, die Beiträge gezahlt hat und Ende Jahr austritt, darf man diese Person nicht anders behandeln als die übrigen «normalen» Versicherten.
Die Ungleichbehandlung lasse sich nicht rechtfertigen, heisst es im Urteil mit der Nummer 9C_876/ 2014. Das gilt übrigens auch, wenn ein ganzer Betrieb auf Ende Jahr aus der Pensionskasse austritt.
Schlechterbehandlung «nicht nachvollziehbar»
Es ist nicht das erste Mal, dass das Bundesgericht wegen einer solchen Ungleichbehandlung korrigierend eingreifen muss. Der K-Tipp berichtete in Ausgabe 1/2013 von einem Mann, der sich auf den 1. Januar 2010 pensionieren liess. Für das Jahr 2009 gewährte ihm die Pensionskasse des SR Technics überhaupt keine Zinsgutschrift, während die übrigen Versicherten 1,25 Prozent erhielten. Das Bundesgericht hat diesen Zinsklau verboten.
Gleich entschied das Zürcher Sozialversicherungsgericht am 21. März 2014 (K-Tipp 7/2014). Auch hier hatte die Gemeinschaftsstiftung der Zellweger Luwa AG versucht, Austritte per Ende Jahr als «unterjährige» Austritte zu behandeln und deshalb schlechter zu verzinsen. Das sei «nicht nachvollziehbar», sagte das Gericht.
Auch diese zwei Prozesse hatte der K-Tipp aus seinem Rechtsschutzfonds unterstützt.
Tipp: Es gibt viele Pensionskassen, die bei Austritten während des Jahres eine Schlechterbehandlung der betreffenden Versicherten vorsehen. Planen Sie deshalb Austritte aus der Pensionskasse oder Pensionierungen wenn möglich immer auf Ende Jahr.
Musterprozesse
Der K-Tipp unterstützt regelmässig Musterprozesse mit grosser Bedeutung für eine Vielzahl von Konsumenten.
Wer eine Klage aus einem Konsumentenvertrag in Erwägung zieht, melde sich schriftlich bei:
Rechtsberatung K-Tipp
Postfach 431,
8024 Zürich.