Pensionskassen müssen den obligatorischen Teil der Spargelder ihrer Versicherten zu einem Satz verzinsen, der vom Bundesrat festgelegt wird. Und für die Berechnung der Renten gilt ein fixer Rentenumwandlungssatz.



Was aber, wenn die ordentlichen Prämien, deren Höhe ebenfalls geregelt ist, für die Finanzierung dieser Leistungen nicht ausreichen? Dann darf die Pensionskasse Zusatzprämien verlangen, sagt das Bundesgericht, damit sie nicht in Solvenzschwierigkeiten gerät.

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