Nein. Die Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber die AHV-Beiträge nicht an die ­Ausgleichskasse weiterleitet, berechtigt Sie nicht, die Arbeitsleistung zu verweigern. Wenn Sie aus diesem Grund nicht mehr zur Arbeit gehen, kann Ihnen der Chef sogar fristlos ­kün­digen.

Die Arbeit verweigern dürfen Angestellte nur, wenn der Lohn ausbleibt. Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die AHV-Beiträge einzuzahlen. Selbst wenn er dies nicht tut, werden ­Ihnen die auf der Lohn­abrechnung ab­gezogenen AHV-Beiträge gutgeschrieben. Wichtig: Bewahren Sie Ihre Lohnabrechnungen auf und kontrollieren Sie ab und zu bei ­Ihrer Kasse, ob all Ihre ­Arbeitgeber die AHV eingezahlt haben. 

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