Damit Sie nicht erwischt werden
Zollfrei heisst nicht unbedingt abgabenfrei: Häufig wissen Schweizer nicht, was sie zu welchen Bedingungen einführen dürfen.<br />
Der K-Tipp klärt auf.
Inhalt
K-Tipp 19/2005
16.11.2005
Marco Diener - marco.diener@ktipp.ch
Die Standardfrage am Grenzübergang kennen alle: «Führen Sie Ware mit?», fragt der Zöllner. So einfach die Frage zunächst scheint, so schwierig ist die Antwort. Natürlich führt man Ware mit. Sogar im Ausland gekaufte. Aber muss sie auf jeden Fall verzollt werden?
In der Regel nicht. Was man im Ausland für sich selber oder als Geschenk kauft, gilt als Privatware. Und solche Ware ist fast immer zollfrei. Ausnahmen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren, so genannt sensible ...
Die Standardfrage am Grenzübergang kennen alle: «Führen Sie Ware mit?», fragt der Zöllner. So einfach die Frage zunächst scheint, so schwierig ist die Antwort. Natürlich führt man Ware mit. Sogar im Ausland gekaufte. Aber muss sie auf jeden Fall verzollt werden?
In der Regel nicht. Was man im Ausland für sich selber oder als Geschenk kauft, gilt als Privatware. Und solche Ware ist fast immer zollfrei. Ausnahmen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren, so genannt sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Milchprodukte oder Fleisch, aber auch Motorfahrzeuge und Tiere:
- Alkoholische Getränke: Zollfrei sind für Personen ab 17 Jahren zwei Liter mit einem Alkoholgehalt von maximal 15 Volumenprozent plus ein Liter mit über 15 Volumenprozent.
- Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Schnitttabak plus 200 Stück Zigarettenpapier sind zollfrei.
- Lebensmittel: Auch die Einfuhr von Lebensmitteln ist grundsätzlich zollfrei. Doch die Liste der Ausnahmen ist lang. Darauf figurieren etwa Rahm, wenn er mehr als 15 Prozent Milchfett enthält, Milch, Käse, Quark und andere Milchprodukte, Eier, unzählige Fleischsorten, aber auch Öle und Fruchtsäfte. Wer zu viel davon einführt, wird ganz schön zur Kasse gebeten: So liegt der Zollansatz für jeden Liter Milch, der über die Freigrenze von fünf Litern eingeführt wird, bei drei Franken pro Liter (siehe auch K-Tipp 1/05). Damit ist der Zollansatz für Milch wesentlich höher als derjenige für Wein. (Genauere Informationen gibt es unter www.ezv. admin.ch/dienstleistungen/ shop/00038 in der Broschüre 18.52, Einfuhr von Nahrungsmitteln und alkoholischen Getränken durch Private.)
Andere Ware ist zollfrei. Wer also im Ausland günstig Schuhe, Kleider, Ski, einen Fotoapparat oder einen Fernseher einkauft, zahlt keinen Zoll, solange die Ware zum eigenen Gebrauch bestimmt ist oder verschenkt werden soll. Wer dagegen Handel betreiben will, zahlt Zoll.
Der Freibetrag beträgt nur 300 Franken
Zollfrei heisst aber nicht automatisch abgabenfrei. Eingeführte Ware ist nämlich bereits in kleinen Mengen mehrwertsteuerpflichtig. Der Freibetrag beträgt nur gerade 300 Franken. Wer wertvollere Ware einführt, zahlt grundsätzlich 7,6 Prozent Mehrwertsteuer. Der niedrigere Satz von 2,4 Prozent gilt beispielsweise für Lebensmittel und Bücher. Zu beachten ist:
- Einzelne Gegenstände, die teurer sind als 300 Franken, dürfen nicht den Freigrenzen mehrerer Personen zugeordnet werden. Das bedeutet zum Beispiel für zwei gemeinsam Reisende: Ein Gegenstand mit einem Wert von 400 Franken ist mehrwertsteuerpflichtig, zwei Gegenstände mit einem Wert von je 200 Franken sind mehrwertsteuerfrei.
- Angenommen, der Wert der einzuführenden Ware beträgt 350 Franken, dann wird die Mehrwertsteuer nicht nur auf 50 Franken, sondern auf den gesamten 350 Franken fällig.
- Am einfachsten geht das Zahlen der Mehrwertsteuer, wenn die Reisenden Quittungen vorlegen können.
Doch was heisst all das in Bezug auf die eingangs erwähnte Frage des Zöllners nach der mitgeführten Ware? Wer im Ausland eingekauft hat, muss mit Ja antworten, auch wenn die Ware nicht zu verzollen ist.
Wer Missverständnisse vermeiden will, legt am besten das grüne Achteck mit der Aufschrift «Nichts zu deklarieren» hinter die Windschutzscheibe. Es bedeutet: Die Reisenden verfügen über gültige Papiere und die mitgeführte Ware liegt innerhalb der Freimengen. Das Achteck schützt aber nicht vor Stichproben der Zöllner.
Das Signet kann ausgedruckt oder bestellt werden unter: www.ezv.admin.ch/ dienstleistungen/shop/00038 (Broschüre 18.50, Rasch durch den Schweizer Zoll).
So erhalten Sie die Mehrwertsteuer zurück
Wer im Ausland einkauft, zahlt Mehrwertsteuer. In Deutschland liegt der Normalsatz bei 16, in Österreich sogar bei 20 Prozent. Das ist die schlechte Nachricht.
Die gute: Wer die Ware in die Schweiz einführt, kann die ausländische Mehrwertsteuer zurückfordern. Und das geht so:
- Verlangen Sie vom Verkäufer ein ausgefülltes amtliches Formular für die Rückforderung.
- Lassen Sie sich am ausländischen Zoll Kauf und Ausfuhr bestätigen.
- Fordern Sie beim nächsten Einkauf im gleichen Geschäft mit dem ausgefüllten Formular die Mehrwertsteuer zurück.
Einfacher gehts, wenn das Geschäft einem Steuerfrei-System angeschlossen ist. Erkennbar sind solche Geschäfte am blau-weissen «Tax-Free-Shopping»-Signet. Dann geht die Rückforderung so:
- Verlangen Sie auch da vom Verkäufer ein ausgefülltes Formular und lassen Sie sich am ausländischen Zoll die Ausfuhr bestätigen.
- Schicken Sie das Formular ans Unternehmen, welches für die Rückerstattung zuständig ist. Die Adresse finden Sie auf dem Formular.
- Das Geld wird Ihnen dann abzüglich einer Bearbeitungsgebühr rückerstattet, zum Beispiel auf Ihr Kreditkarten-Konto.
- Sie können sich das Geld auch bar auszahlen lassen. Schicken Sie das Formular nicht ein, sondern verlangen Sie das Geld am Schalter des zuständigen Unternehmens zurück. Marktleader Global Refund betreibt Schalter in Schweizer Bahnhöfen und Flughäfen (siehe auch www. globalrefund.com/section/ 129/pdf/cro_list_internet. pdf).