Erika Rüegg (Name geändert) aus Rafz ZH kaufte Ende 2013 ein Haus und nahm dafür bei der Schaffhauser Kantonalbank zwei Festhypotheken in der Höhe von je 160 000 Franken auf. Laufzeit: bis Ende 2021 zu 1,8 Prozent beziehungsweise bis Ende 2023 zu 2,1 Prozent Zins. Anfang 2019 verkaufte Rüegg das Haus und löste die Hypotheken vorzeitig auf.
Banken verlangen in solchen Fällen eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Sie entspricht in der Regel dem restlichen Zins für die Festhypothek abzüglich des Ertrags, den die Bank während der verbleibenden Laufzeit mit dem zurückbezahlten Geld erwirtschaften kann. Rüegg rechnete mit einem Betrag von höchstens 22 400 Franken. So viel Zins hätte sie bis zum Ablauf der beiden Hypotheken gemäss Vertrag zahlen müssen.
Die Kantonalbank belastete ihrer Kundin jedoch knapp 27 700 Franken – also 5300 Franken mehr. Die Bank argumentierte, im heutigen Negativzinsumfeld lasse sich kein Ertrag erwirtschaften, weshalb Negativzinsen von 0,36 und 0,55 Prozent geschuldet seien. Die Bank stützte sich auf eine Klausel im Kleingedruckten: «Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen errechnet sich die Entschädigung für die Restlaufzeit aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung für die Restlaufzeit entsprechenden Zinssatz einer Wiederanlage am Geld- oder Kapitalmarkt.»
K-Tipp finanzierte einen Musterprozess
Rüegg lehnte die Zahlung von Negativzinsen ab und wandte sich an den K-Tipp. Er hatte vorletztes Jahr einen Musterprozess gegen die Migros-Bank unterstützt, die ebenfalls zu hohe Ausstiegskosten verlangt hatte. Das Zürcher Bezirks- und das Obergericht entschieden damals: Kunden müssen nicht damit rechnen, dass die Zinskosten bei vorzeitiger Rückzahlung höher sind, als wenn sie das Geld der Bank bis zum Ablauf behalten würden. Das gilt für alle Hypothekarverträge, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen keine Negativzinsen erwähnen (K-Tipp 18/2019).
Gestützt auf diese Urteile erstatteten darauf die meisten Schweizer Banken und Versicherungen ihren Kunden die überhöhten Kosten. Nicht so die Schaffhauser Kantonalbank: Sie lenkte erst ein, als das Kantonsgericht Schaffhausen in der Hauptverhandlung der Kundin recht gab. Die Bank anerkannte danach die Klage vollumfänglich. Erika Rüegg erhält die zu viel bezahlten 5300 Franken zurück.
Die Schaffhauser Kantonalbank sagt, sie werde jeweils im Einzelfall prüfen, ob sie auf die Belastung von Negativzinsen verzichtet. Die ab 2017 abgeschlossenen Verträge sehen nun ausdrücklich Negativzinsen vor.
K-Tipp Rechtsschutz im Dienst der Konsumenten
Seit zwei Jahren bietet der K-Tipp eine Rechtsschutzversicherung an. Sie soll den Gerichtsweg auch für Normalverdiener erschwinglich machen. Ein Streitfall kann schnell einige Tausend Franken kosten.
Die Jahresprämie ist tiefer als das übliche Honorar eines Anwalts für eine einzige Stunde Beratung: Die Basisdeckung kostet für Einzelpersonen 200 und Haushalte 220 Franken pro Jahr. Sie umfasst den Privatrechtsschutz. Gedeckt sind etwa Streitigkeiten aus Arbeits-, Miet-, Patienten-, Schadenersatz- oder Versicherungsrecht bis zu 600 000 Franken. Für eine Mehrprämie lassen sich auch der Verkehrsrechtsschutz und Streitigkeiten rund ums selbstbewohnte Wohneigentum versichern. K-Tipp Rechtsschutz ist unabhängig und nicht gewinnorientiert.
Unterlagen erhalten Sie unter Ktipprechtsschutz.ch oder Telefon 044 527 22 22.