Nein. Zwar gilt der Grundsatz: Beim RAV gemeldete Arbeitslose müssen sich aktiv um eine neue Stelle bemühen. Wer sich nicht für Jobs bewirbt, die ihm vom RAV zugewiesen werden, riskiert den Verlust von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.

Doch der Vermittlertätigkeit des RAV sind Grenzen gesetzt: Die Arbeitsvermittler dürfen nicht frei über die Bewerbungsdossiers der Arbeitslosen verfügen. Diese Einschränkung betrifft folgende Punkte:
- Ohne Erlaubnis der betroffenen Person darf der Arbeitsvermittler des RAV das Bewerbungsprofil einer arbeitslosen Person nicht im Internet publizieren - auch nicht auf der Website des RAV. Ist die betreffende Person mit einer Publikation einverstanden, muss sie dies mit einer Unterschrift bestätigen.
- Ebenso wenig darf der Vermittler die Bewerbungsunterlagen eines Arbeitslosen an mögliche Arbeitgeber weitergeben. Auch hier braucht es das schriftliche Einverständnis. Ausnahme: Erhält die arbeitslose Person ein verbindliches Jobangebot mit der Aufforderung, sich beim entsprechenden Arbeitgeber zu melden, kann der Arbeitsvermittler dem Arbeitgeber mitteilen, wer sich melden wird. Dabei gibt er aber nur Auskunft über Vorname, Name und Wohnort der Person.

Übrigens: Eine versicherte Person hat das Recht, jederzeit das über sie angelegte Dossier einzusehen.

(ota)