Nein. Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Unternehmer Sachen oder Wertpapiere des Kunden als Pfand zurückbehalten darf, bis der Kunde die ganze Rechnung bezahlt hat; die Juristen nennen das Retentionsrecht.

Dies geht aber nur, wenn die zurückbehaltenen Sachen einen Marktwert haben und nötigenfalls liquidiert und damit zu Geld gemacht werden können. Für den Verkauf wäre dann das Betreibungsamt zuständig.

Beispiel: Ein Garagist muss den Wagen dem Autobesitzer nicht herausgeben, bevor der Service bezahlt ist, und ein Schreiner darf eine renovierte Kommode so lange zurückbehalten, bis der Eigentümer die Rechnung beglichen hat.

Ein Buchhalter hingegen darf die Unterlagen eines zahlungsunwilligen Auftraggebers nicht zurückbehalten. Und ein Reisebüro hat kein Retentionsrecht am Reisepass der Kundschaft. Ebenso wenig darf ein Arzt Röntgenbilder der Klienten als Pfand behalten. Denn Dokumente dieser Art haben keinen Marktwert und können nicht versilbert werden.

Fordern Sie deshalb den Buchhalter auf, Ihnen die Unterlagen sofort zu retournieren. Tut er es nicht, können Sie Ihre Schriften gerichtlich herausverlangen und vom Buchhalter Schadenersatz fordern.

(hrs)