Nein. Der Garagist darf grundsätzlich nur in Rechnung stellen, was vereinbart wurde. Kommt er bei der Kontrolle des Wagens zum Schluss, dass unvorhergesehene Reparaturen nötig sind, muss er Sie informieren und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Unterlässt er dies, repariert er auf eigenes Risiko.

Um Unklarheiten auszuschliessen, sollten Sie bei der Auftragserteilung Folgendes beachten:
- Verlangen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag und vereinbaren Sie in der Auftragserteilung einen Maximalpreis.
- Falls die Reparatur teurer zu werden droht als vorgesehen: Bestehen Sie darauf, dass die Garage Ihre Einwilligung einholt, bevor sie die zusätzlichen Arbeiten ausführt.
- Holen Sie bei Karosseriearbeiten mehrere Offerten ein. Das kann sich lohnen, weil die Kosten - je nach Reparaturmethode - variieren.
- Geben Sie nie den Generalauftrag, Ihren Wagen für die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorzubereiten. Das kann teuer werden. Bei neueren und gut gewarteten Fahrzeugen ist es meist nur nötig, die Scheinwerfer einzustellen sowie Lichter, Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Unterboden zu kontrollieren. Bei einem Mittelklassewagen kostet das in der Regel zwischen 200 und 350 Franken. Unterboden- und Motorenwäsche sind nur nötig, wenn alles stark verschmutzt ist.
- Kontrollieren Sie bei der Rückgabe des Wagens, ob die Garage den Auftrag korrekt ausgeführt hat.
- Verlangen Sie, dass man Ihnen bei Unklarheiten die ersetzten Teile übergibt. Informieren Sie den Garagisten allenfalls sofort über mangelhaft ausgeführte Reparaturen, nötigenfalls per eingeschriebenen Brief. Sie haben die Wahl, dem Garagisten das Fahrzeug zum Nachbessern zu bringen oder bei der Rechnung einen Abzug zu machen.
- Kontrollieren Sie die Rechnung. Die Tarife für Service und Abgaswartung müssen in der Garage öffentlich angeschlagen sein.
- Zahlen Sie die ganze Rechnung nur, wenn Sie in allen Punkten einverstanden sind. Wurden Zusatzarbeiten ausgeführt, mit denen Sie nicht einverstanden sind, überweisen Sie bei Rechnungstellung lediglich den unbestrittenen Betrag und halten Sie Ihre Beanstandung schriftlich fest. Bei Barzahlung machen Sie einen Vorbehalt (Vermerk auf der Quittung).

(oh)

BUCH-TIPP

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