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Ja. Das Gesetz erwähnt die Möglichkeit der Vertretung ausdrücklich. Je-der Stockwerkeigentümer kann sich an den Versammlungen durch einen anderen Eigentümer, einen Aussenstehenden oder den Verwalter vertreten lassen.
Der Umfang der Vertretung bemisst sich nach der entsprechenden Vollmacht. Das heisst: Der Vollmachtgeber kann festlegen, wie sein Vertreter bei einem bestimmten Geschäft abstimmen soll. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, er kann das Stimmverhalten also seinem Vertreter freistellen. Deshalb können Eigentümer auch jemandem eine Blankovollmacht ausstellen, die für mehrere Versammlungen gilt.
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