Nein, diese Auskunft ist falsch. Die Unfallversicherung darf bei einem Selbstunfall mit dem Auto die Kosten für die ärztliche Behandlung und für den Spitalaufenthalt grundsätzlich nicht kürzen.

Ist der Autounfall auf Grobfahrlässigkeit zurückzuführen, darf die Unfallversicherung allerdings die Taggelder kürzen, also den Lohnausfall für die Zeit der Rekonvaleszenz. Grobfahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Autofahrer elementare Verkehrsvorschriften verletzt, also beispielsweise ein Rotlicht oder die Sicherheitslinie überfährt.

Solche Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit sind übrigens nur bei den Taggeldern erlaubt, nicht aber bei den anderen Geldleistungen der Unfallversicherung (Integritätsentschädigung, Invalidenrente, Hinterlassenenrenten und Hilflosenentschädigung).

Aber: Ist bei einem Autounfall Alkohol im Spiel, so gilt dies nicht mehr als grobfahrlässig, sondern als Vorsatz. In diesem Fall darf die Unfallversicherung gemäss Gesetz sowohl die Taggelder als auch die übrigen erwähnten Geldleistungen kürzen (nicht aber die Heilungskosten).

(dw)