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Ja. Sie sind pensioniert und beziehen eine Altersrente von der Pensionskasse. Weil Sie noch leben, hat Ihre Frau jetzt noch keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Dieser entsteht erst mit Ihrem Tod. Und für die Festsetzung der Höhe der Witwenrente gilt dannzumal das Reglement der Pensionskasse, das zum Zeitpunkt Ihres Todes gilt.
Das bedeutet: Die jetzt vorgenommen Reduktion der Höhe der Witwenrente durch den Stiftungsrat ist zwar für Ihre Frau allenfalls nachteilig, sie kann jedoch nichts unternehmen.
Die Senkung auf 60 Prozent entspricht übrigens dem gesetzlichen Minimum einer Witwenrente, weiter hinunter dürfte der Stiftungsrat also nicht gehen. Wenn Ihre Pensionskasse bis anhin eine Ehegattenrente von 85 Prozent versprach bzw. gewährte, so war das eine freiwillige überobligatorische Leistung, die sie jederzeit zurücknehmen kann.
Für Sie ist das natürlich ärgerlich. Denn Sie haben sich bei der Pensionierung vielleicht bewusst für die Rente entschieden – statt für den Kapitalbezug –, weil sie damals davon ausgehen konnten, dass Ihre Ehefrau mit 85 Prozent Witwenrente gut über die Runden kommen würde. Doch auf die Wahrung dieses «Besitzstandes» haben Sie keinen Anspruch.
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