Inhalt
K-Tipp 13/2019
20.08.2019
Ja. Die Leistung der Risikoversicherung fällt nicht in die Erbschaft. In die Erbschaft fallen Vermögen und Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind. Der Anspruch auf das Todesfallkapital einer Versicherung entsteht aber erst im Todesfall. Sie wird an die Person ausbezahlt, die im Versicherungsvertrag als Begünstigte genannt ist. Die Auszahlung einer Todesfallrisikoversicherung hat keine Auswirkungen auf die erbrechtliche Auseinandersetzung.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden