Nein. Ohne Ihre Erlaubnis hätte der Hundebetreuer das Tier nicht zur Deckung einsetzen dürfen. Die Pflichten eines Tierpensionats-Betreibers sind klar: Er verpflichtet sich, das Tier sicher unterzubringen, zu pflegen und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Ausserdem muss er sich um die Fütterung, den Auslauf und wenn nötig um tierärztliche Betreuung des Tieres kümmern.

Indem er Ihren Hund eigenmächtig für Zuchtzwecke einsetzte, hat er seine Befugnisse überschritten und sich an Ihrem Eigentum, dem Hund, vergriffen. Ob Sie wegen dieses Missbrauchs Anspruch auf die Welpen haben, ist aber juristisch umstritten.

Der K-Tipp meint: Grundsätzlich gehören die Welpen dem Eigentümer des Hundeweibchens. Als Besitzer des Rüden haben Sie aber Anspruch auf ein «Deckungsgeld». Dieses beträgt je nach Zuchtrichtlinien etwa die Hälfte des Preises für einen Welpen.

Da der Hundebetreuer 700 Franken für einen Welpen verlangt, wären 350 Franken für eine Deckung angemessen. In Ihrem Fall wären das 700 Franken, weil zwei Hündinnen gedeckt wurden.

Das ist ein Vorschlag. Kommt es zu keiner Einigung, müsste ein Gericht entscheiden. Und: Als Besitzer des Rüden haben Sie darüber hinaus Anspruch auf Reduktion des Pensionsgeldes, weil das Tier nicht vertragsgemäss betreut wurde.