Es kommt auf die Umstände an. Im so genannten Vollzeugnis müssen Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers festgehalten sein. Es muss sich über die gesamte Anstellungsdauer äussern, wohlwollend formuliert und gleichzeitig wahr sein.

Eine Krankheit darf nur dann erwähnt werden, wenn sie die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt hat. Oder wenn sie ein sachlicher Grund für die Kündigung war.

Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer während sechs von acht Monaten Anstellungsdauer arbeitsunfähig war oder wenn ein Zügelmann an einem chronischen Rückenleiden erkrankt.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Erwähnung Ihrer Krankheit im Arbeitszeugnis unberechtigt ist, verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Änderung. Bleibt er unnachgiebig, können Sie versuchen, die Änderung vor Gericht durchzusetzen.
Neben dem eigentlichen Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) gibt es auch die kurze Arbeitsbestätigung. Sie darf keinen Hinweis auf eine Krankheit enthalten. Sie gibt nur Auskunft über die Dauer der Anstellung und die ausgeübte Funktion des Arbeitnehmers. Für die Arbeitssuche ist das Vollzeugnis jedoch hilfreicher als eine einfache Arbeitsbestätigung.

(bw)