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23.04.2020
Ja. Dazu müssen Sie im Vorsorgeauftrag ausdrücklich erwähnen, dass primär Ihr Gatte Sie vertreten soll und Ihre Tochter Stellvertreterin ist. Halten Sie fest, dass der Auftrag an die Tochter erst wirksam wird, wenn Ihr Mann Sie nicht mehr vertreten kann.
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