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K-Tipp 1/2004
14.01.2004
Nein. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in der Regel an die berufliche Tätigkeit gebunden. Ein Vorgesetzter darf befehlen, wie und wann gearbeitet werden muss, er darf auch das Rauchen oder das übermässige private Telefonieren bei der Arbeit verbieten.
Zum Verhalten in der Freizeit hingegen darf der Arbeitgeber nur ausnahmsweise Vorschriften machen. So kann etwa der Betrieb von einem Chauffeur verlangen, dass er vor Arbeitsbeginn keinen Alkohol trinkt.
Das heisst: Wenn Sie den Wunsch des Betriebes missachten, müssen Sie nicht mit einer fristlosen Entlassung rechnen; sie ist nur zulässig, wenn Angestellte berechtigte Weisungen nicht befolgen (in der Regel nach einer Ermahnung).
Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass man Ihnen mit ordentlicher Frist kündigt, falls Sie weiterhin mit dem Töff zur Arbeit fahren.
(hrs)
Zum Verhalten in der Freizeit hingegen darf der Arbeitgeber nur ausnahmsweise Vorschriften machen. So kann etwa der Betrieb von einem Chauffeur verlangen, dass er vor Arbeitsbeginn keinen Alkohol trinkt.
Das heisst: Wenn Sie den Wunsch des Betriebes missachten, müssen Sie nicht mit einer fristlosen Entlassung rechnen; sie ist nur zulässig, wenn Angestellte berechtigte Weisungen nicht befolgen (in der Regel nach einer Ermahnung).
Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass man Ihnen mit ordentlicher Frist kündigt, falls Sie weiterhin mit dem Töff zur Arbeit fahren.
(hrs)
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