Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades resultiert aus dem so genannten Einkommensvergleich eine Zahl mit Kommastellen - beispielsweise 39,50 Prozent (siehe K-Tipp 19/03).



Nun hat das Bundesgericht das von ihm selber ausgesprochene Rundungsverbot wieder aufgehoben. Das heisst: Ab einem Invaliditätsgrad von xx.50 Prozent muss die Versicherung aufrunden. Nach dem bisher geltenden Rundungsverbot hat eine Person mit einem Invaliditätsgrad von 39,50 Prozent keine Rente erhalten, n...