Eine Ehe wurde geschieden, die elterliche Sorge über die zwei Kinder ging an die Mutter. Das Luzerner Obergericht gewährte dem Vater nur ein beschränktes Besuchsrecht: In einer ersten Phase an jedem zweiten und vierten Sonntag des Monats von 13.30 bis 18.00 Uhr (und zwar mit Begleitung); danach wurde dem Vater ein unbegleitetes, ganztägiges Besuchsrecht an zwei Sonntagen im Monat eingeräumt.



Das Obergericht begründete die restriktive Besuchsrechtsregelung unter anderem mit d...