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Ja. Ein Arbeitgeber darf kontrollieren, ob Angestellte ihren Arbeitsvertrag erfüllen. Insbesondere darf er auch überprüfen, ob das geforderte Arbeitspensum geleistet wird.
Die Überwachung muss aber dazu geeignet sein, die gewünschten Informationen zu liefern. Das war bei Ihren konkreten Umständen nicht der Fall. Denn das Ein- und Ausschalten des Computers ist nicht unbedingt mit Beginn und Ende der Arbeitszeit gleichzusetzen. Nicht jeder schaltet am Morgen als Erstes den Computer an. Deshalb war das Vorgehen Ihres Chefs kein geeignetes Kontrollmittel.
Weitere Infos zum Thema Datenschutz am Arbeitsplatz finden Sie auf der Homepage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB): www.edoeb.admin.ch.
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