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Nein. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist das oberste Organ der Gemeinschaft – und im Gesetz steht klar, dass sie zwingend ist. Zudem lässt sich aus dem Gesetz ableiten, dass die Versammlung einmal pro Jahr tagen muss, um «den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen», wie es in Artikel 712m des Zivilgesetzbuches heisst.
Sie können also die Stockwerkeigentümerversammlung nicht durch eine Delegiertenversammlung ersetzen. Aber die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann einen Ausschuss wählen, der die Geschäfte der Versammlung vorbereitet.
Buchtipp
Der «Saldo»-Ratgeber «Die Regeln des Stockwerkeigentums» beleuchtet alle recht- lichen Aspekte dieser Wohnform – vom Kauf über die Kostenaufteilung bis zur Eigentümerversammlung. Bestellen Sie das Buch im Internet auf www.ktipp.ch.
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