Nein. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist das oberste Organ der Gemeinschaft – und im Gesetz steht klar, dass sie zwingend ist. Zudem lässt sich aus dem Gesetz ab­leiten, dass die Versammlung einmal pro Jahr tagen muss, um «den Kosten­voranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigen­tümern zu genehmigen», wie es in Artikel 712m des Zivilgesetzbuches heisst.

Sie können also die Stockwerkeigentümerversammlung nicht durch eine Delegiertenversammlung ersetzen. Aber die ­Stockwerkeigentümergemeinschaft kann einen Ausschuss wählen, der die Geschäfte der Versammlung vorbereitet. 

Buchtipp

Der «Saldo»-Ratgeber «Die Regeln des Stockwerkeigentums» be­leuchtet alle recht­- lichen Aspekte dieser Wohnform – vom Kauf über die Kostenauf­teilung bis zur Eigentümerversammlung. Bestellen Sie das Buch im Internet auf www.ktipp.ch.