Bei Teilzeitlern mit unregelmässiger Arbeit ist es ausnahmsweise erlaubt, Ferien in Form eines Lohnzuschlages zu entschädigen. In diesem Fall muss aber der Lohnzuschlag in Prozent sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung aufgeführt sein.



Bei einem Fassadenisolierer wurde die Höhe des Ferienzuschlages jahrelang nicht ausgewiesen - und deshalb muss ihm der Betrieb fast 36000 Franken nachzahlen. Keine Rolle spielte beim Urteil, dass der Arbeiter seine ...