Der letzte Partnerwille
Bei vielen Pensionskassen erhalten künftig auch Unverheiratete eine Rente, falls ihr Partner stirbt. Doch bei den Erben sind die Kassen weiterhin knausrig.
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K-Tipp 3/2005
09.02.2005
Ernst Meierhofer - emeierhofer@ktipp.ch
Konkubinatspaare sollten sich eine Zahl gut merken: 20a. Das ist nicht etwa die Hausnummer des örtlichen Standesamts, sondern ein wichtiger neuer Artikel des Pensionskassengesetzes (BVG): Er erlaubt es den Pensionskassen, einem Konkubinatspartner eine lebenslange Rente auszuzahlen, falls der andere Partner stirbt.
Bis anhin war das nur eingeschränkt und nur bei wenigen Kassen möglich. Ohne Trauschein hatte beispielsweise die überlebende Freundin von der Pensionskasse im Prinzi...
Konkubinatspaare sollten sich eine Zahl gut merken: 20a. Das ist nicht etwa die Hausnummer des örtlichen Standesamts, sondern ein wichtiger neuer Artikel des Pensionskassengesetzes (BVG): Er erlaubt es den Pensionskassen, einem Konkubinatspartner eine lebenslange Rente auszuzahlen, falls der andere Partner stirbt.
Bis anhin war das nur eingeschränkt und nur bei wenigen Kassen möglich. Ohne Trauschein hatte beispielsweise die überlebende Freundin von der Pensionskasse im Prinzip nichts zugut - ein Umstand, der immer wieder kritisiert worden war.
Der neue Artikel 20a BVG - er ist Anfang 2005 in Kraft getreten - beruht auf Freiwilligkeit. Die Kassen dürfen die Partnerin begünstigen, aber sie müssen nicht. Der K-Tipp wollte deshalb wissen: Haben die Pensionskassen ihre Reglemente auf Anfang 2005 geändert?
Mehrheitlich ja, lautet die Antwort, aber zum Teil mit unnötigen Einschränkungen.
Kernpunkt von 20a ist die Bestimmung, dass «Hinterlassenenleistungen» an den überlebenden Partner dann möglich sind, wenn das Paar vor dem Tod des Versicherten fünf Jahre lang «eine Lebensgemeinschaft geführt», also zusammengewohnt hat.
Knausrige zahlen einmalige Abfindung
Schon das Wort «Hinterlassenenleistungen» lässt Spielraum offen - den die Kassen auch nutzen. Die grosszügigen zahlen dem überlebenden Partner eine lebenslange Rente aus, während ihn die eher knausrigen Kassen mit einer einmaligen Kapitalzahlung abfinden. Diese Einschränkung kennt zum Beispiel die Sammelstiftung der Allianz, die beim Tod keine Rente, sondern das vorhandene Altersguthaben auszahlt. Jüngere Leute fahren so deutlich schlechter. Das werde bei der nächsten Reglementsrevision kritisch geprüft, sagt die Allianz.
Bei der Sammelstiftung der Basler Versicherung wird die Partnerrente erst 2006 eingeführt. Bei der Sammelstiftung der Zürich Versicherung ist sie für Mitte 2005 geplant.
Auch die Bestimmung mit den fünf Jahren im Konkubinat haben nicht alle Pensionskassen in dieser liberalen Form übernommen. Die Pensionskasse des Bundes Publica zum Beispiel verlangt zusätzlich zur fünfjährigen Dauer den Nachweis der «massgeblichen Unterstützung». Das heisst: Der verstorbene Partner muss mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen haben. Wenn beide Partner arbeiten, ist das selten der Fall. Zudem verlangt die Publica einen schriftlichen Unterstützungsvertrag.
Über diese Erschwernis mit der «massgeblichen Unterstützung» konnten Pensionskassen schon vor 2005 eine Partnerrente vorsehen. Im neuen Artikel 20a fehlt diese Voraussetzung - und es ist deshalb unverständlich, dass die Publica weiterhin darauf pocht. Zumal der Nachweis der massgeblichen Unterstützung oft schwierig und umständlich ist. Zudem ist unsicher, ob diese Einschränkung von den Aufsichtsbehörden überhaupt toleriert wird.
«Änderung ging uns durch die Lappen»
Auch die Pensionskasse der Stadt Winterthur verlangt für die Partnerrente noch immer den Nachweis der massgeblichen Unterstützung. Kassenleiter Martin Duttweiler sagt, das werde bald geändert: «Es ist uns durch die Latten gegangen.»
Es gibt auch das Umgekehrte. Einige Pensionskassen möchten bei der Partnerrente kundenfreundlicher sein als das neue Gesetz. Die Pensionskasse der Swisscom etwa schreibt in ihrem neuen Reglement, eine Rente für Ledige gebe es schon nach zwei Jahren des Zusammenlebens. Ob dieses Zückerchen für die Versicherten bei den zu-ständigen Aufsichtsämtern durchkommt, ist jedoch fraglich.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich klar: Mit dem Artikel 20a haben die Pensionskassen ein Mittel zur Hand, um Konkubinatspaare besserzustellen. Aufgrund einer Umfrage des K-Tipp bei rund 25 Institutionen lässt sich sagen, dass eine Mehrheit die entsprechende Reglementsänderung bereits auf Anfang 2005 umgesetzt hat.
Noch nicht so weit sind beispielsweise die Pensionskasse des Kantons Zug und die Aargauische Pensionskasse; hier haben auch Politiker mitzureden, und das ist bekanntlich der speditiven Abwicklung eines Geschäfts nicht gerade förderlich.
Artikel 20a liesse den Pensionskassen noch eine weitere Möglichkeit der Be-günstigung - sie betrifft Singles. Stirbt eine versicherte alleinstehende Person vor Erreichen des Pensionierungsalters, hat sie in der Pensionskasse unter Umständen ein hohes Alterskapital angespart. Ohne eine spezielle Regelung bleibt dieses Geld in der Kasse.
Das Gesetz erlaubt aber den Vorsorgeeinrichtungen, dieses so genannte Todesfallkapital ganz oder teilweise den erwachsenen Kindern, den Eltern, den Geschwistern oder den «übrigen gesetzlichen Erben» auszuzahlen. So könnte ein Single ohne Eltern und Geschwister sein Pensionskassenkapital sogar einem Neffen zukommen lassen (immer unter der Voraussetzung, dass keine Kinder und keine Ehefrau irgendwelche Ansprüche haben).
Gesetzliche Erben - Spielraum für die PKs
Doch in diesem Punkt sind die Pensionskassen eher zurückhaltend. Die Kassen von Post und Swisscom zahlen in solchen Fällen überhaupt kein Todesfallkapital aus, die Pensionskasse der Stadt Zürich und die Publica nur an die Eltern - andere Kassen haben die «übrigen gesetzlichen Erben» gestrichen.
Grosszügig hingegen sind die grossen Sammelstiftungen von Allianz, Basler, Helvetia Patria, Swisslife, Winterthur und Zürich sowie die Migros-Pensionskasse und die Sammelstiftungen Gemini und Nest: Sie zahlen im Todesfall allen gesetzlich erlaubten Empfängern Geld aus.
Begünstigung des Partners: Das müssen Konkubinatspaare wissen
Damit der Partner Geld von der Pensionskasse (PK) erhält, gilt es, ein paar Voraussetzungen zu kennen und gewisse Vorkehrungen zu treffen.
- PKs dürfen bei Paaren ohne Trauschein eine Partnerrente auszahlen, wenn der eine Partner stirbt und das Paar bis zu dessen Tod fünf Jahre lang ununterbrochen zusammengelebt hat. Das betrifft insbesondere Paare mit zwei Berufseinkommen. Falls die PK in diesem Fall doch noch eine massgebliche Unterstützung verlangt, sollten Sie dort vorstellig werden und sie auffordern, diesen alten Zopf abzuschneiden.
- Allerdings: Sollte bei einem Konkubinatspaar effektiv eine massgebliche Unterstützung vorliegen (wenn der Mann überwiegend den Haushalt macht und die Frau für den Unterhalt sorgt oder umgekehrt), kann die PK laut Gesetz die Partnerrente zum Beispiel schon nach zwei Konkubinatsjahren auszahlen.
- Nach den Reglementen der meisten PKs gilt das Gesagte auch für gleichgeschlechtliche Paare.
- Wenn das unverheiratete Paar gemeinsame Kinder hat, kann die PK in jedem Fall laut Gesetz eine Partnerrente auszahlen - unabhängig von Konkubinatsdauer oder Unterstützung.
- Bei Paaren ohne Kinder kann das PK-Reglement für die Rente ein Mindestalter vorsehen - gleich wie bei der «normalen» Ehegattenrente, wo beim Fehlen von Kindern die verwitwete Person mindestens 45 Jahre alt und fünf Jahre lang verheiratet gewesen sein muss (sonst gibts nur eine Kapitalabfindung).
- Studieren Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse. Nur dieses ist massgebend und bestimmt, ob eine Partnerrente überhaupt ausgezahlt wird und unter welchen Voraussetzungen.
Das Reglement ist aber nicht in Stein gemeisselt, sondern kann angepasst werden. Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen an die Arbeitnehmervertreter in der Vorsorgekommission (Stiftungsrat).
- Den Nachweis für das Zusammenleben verlangen die Pensionskassen spätestens beim Todesfall des einen Partners. Einige PKs bestehen schon zu Lebzeiten auf schriftlichen Unterstützungsverträgen oder Begünstigungserklärungen oder ähnlichen Bestätigungen. Erkundigen Sie sich.
Auf jeden Fall lohnt es sich, schon während des Zusammenlebens für Beweise zu sorgen - etwa mit einem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag oder Konkubinatsvertrag. Achten Sie auch darauf, dass beide Partner bei der Einwohnerkontrolle mit dem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet sind.
- Noch ein Tipp für Paare ohne Kinder: Falls die PK die Auszahlung des Todesfallkapitals an Erben gemäss Artikel 20a BVG vorsieht, kann man nach Ansicht des Aufsichtsamts BSV frei bestimmen, wer das Todesfallkapital zu welchen Teilen erhalten soll. Beispiel: Eine Frau kann verfügen, dass das Geld an ihre erwachsenen Kinder geht und nicht an ihren überlebenden Partner.