Ein UBS-Kunde aus Bern kaufte online Aktien, bis sein Lohnkonto leer war. Als er wieder verkaufen wollte, drückte er auf «Kaufen» statt «Verkaufen». Und stellte verdutzt fest, dass der Kauf möglich war – trotz leeren Kontos. Das verleitete den Kunden dazu, in zwei Tranchen noch mehr Aktien online zu kaufen. Das System liess dies auch zu – bis der Kontostand bei minus 107’000 Franken lag. Erst dann ging nichts mehr.

Einen Tag später reagierte die UBS. Sie schrieb dem Kunden, Kontoüberziehungen seien «grundsätzlich nicht zulässig», er solle das Konto innert zwei Wochen ausgleichen. Nach einer Fristerstreckung um eine weitere Woche schritt die UBS zur Zwangsverwertung: Sie verkaufte so viele Aktien des Kunden, bis der Kontostand wieder ausgeglichen war. Weil der Kurs nun gesunken war, resultierte ein Verlust von 26’000 Franken.

«Die Bank hat verantwortungslos zugelassen, dass ich mich verrenne», resümiert der Kunde enttäuscht. Er versteht nicht, dass so ein massives Überziehen überhaupt möglich war. «Zuerst gibt man mir quasi unbesehen einen Kredit – kündigt ihn aber gleich wieder.» Die UBS selber sieht kein Fehlverhalten. Im Gegenteil: Durch den schnellen Zwangsverkauf habe sie sogar ihre «Schadenminderungspflicht» erfüllt.

Und die Belehnung des Kontos sei gar kein Kredit gewesen, weil der Minus-Betrag ja jederzeit durch den Gegenwert der Aktien gedeckt gewesen sei. Genau deshalb seien die Aktienkäufe trotz des leeren Kontos auch möglich gewesen.