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Ja. Zwar endet Ihre Zahlungspflicht nach dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung nur bei der Wiederverheiratung Ihrer alimentenberechtigten Ex-Ehefrau. Dennoch liegt es auf der Hand, dass die Zahlungspflicht auch erlischt, wenn der frühere Ehegatte eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
Denn: Die eingetragene Partnerschaft wird ähnlich wie die Ehe auf lange Zeit geplant. Das Paar geniesst einen gesetzlichen Schutz. Es besteht ein gegenseitiges Erbrecht, in einer Notlage müssen sie einander unterstützen, und die Auflösung der Partnerschaft ist nur gerichtlich möglich.
Es gibt somit keinen Grund, eingetragene Partnerschaften in solchen Fällen anders zu beurteilen als Ehen.
Anders ist es beim Konkubinat, das formlos aufgehoben werden kann. Zudem ist die gegenseitige Unterstützung gesetzlich nicht geregelt. Hier muss der alimentenpflichtige Ex- Partner so lange zahlen, bis sich das Konkubinat als dauerhaft erweist. Meist endet die Zahlungspflicht in solchen Fällen nach etwa zwei Jahren Konkubinat, sofern im Scheidungsurteil nichts anderes abgemacht wurde.
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