Es war ein Haftpflichtfall. Ein Mann fuhr ins Auto von Beatrice Pürro aus Tafers FR – es gab ­einen Totalschaden. Die Mobiliar war die Versicherung des Unfallverursachers, musste also für den Schaden von Pürro aufkommen.

Das tat sie auch. Am 14. Oktober 2010 schrieb sie der 20-Jährigen, sie erhalte 6100 Franken, das Geld werde in den nächsten Tagen überwiesen. Mit diesem Betrag kaufte die Frau ein anderes Occasionsauto.

Sieben Monate später der Schock. Die Mobiliar schreibt Pürro, sie müsse 1100 Franken zurückzahlen, der Experte habe sich beim aktuellen Zeitwert des Autos geirrt. Als Pürro nicht zahlt, wird sie von der Mobiliar betrieben.

Doch die Frau muss nichts zurückerstatten, findet K-Tipp-Rechtsberater Hans Ruedi Schmid. Die Mobiliar habe die Schadenübernahme schriftlich angekündigt und einen Betrag offeriert; die Frau habe diese Abrechnung ­akzeptiert – und damit sei eine verbindliche Vereinbarung zustande gekommen. Zumal Pürro den Fehler auf der Abrechung nicht erkennen konnte.

Die Mobiliar sieht das anders. Die Frau habe sich von Gesetzes wegen «un­gerechtfertigt bereichert», und deswegen sei die Forderung berechtigt. Trotzdem verzichtet die Mobiliar auf den Betrag, nachdem sich der K-Tipp eingeschaltet hat. Es seien intern Fehler passiert, es hätten «besondere Umstände» geherrscht, und die eigenen «Qualitätsansprüche» seien in diesem Fall nicht erfüllt worden.