Die Mobiliar macht das Rennen
Im zweiten Teil des K-Tipp-Privathaftpflicht-Vergleichs richtet sich das Augenmerk auf die Leistungen in den Bereichen Auto-Ausleihe, Selbstbehalte, Mieter- und Obhutsschäden.
Inhalt
K-Tipp 16/2004
06.10.2004
Ernst Meierhofer - emeierhofer@ktipp.ch
Ein Baustein der Privathaftpflicht-Versicherung heisst «Gelegentliche Benützung fremder Motorfahrzeuge». Er kann durchaus nützlich sein. Wer ab und zu - oder eben «gelegentlich» - das Auto eines Freundes oder der Nachbarn ausleiht und es dabei zu Bruch fährt, wird für diese Deckung sehr dankbar sein. Denn die Versicherung zahlt den Schaden am fremden Auto.
Der nützliche Baustein hat allerdings zwei gravierende Haken:
- Gemäss den Versicherungsbedingungen der Gesel...
Ein Baustein der Privathaftpflicht-Versicherung heisst «Gelegentliche Benützung fremder Motorfahrzeuge». Er kann durchaus nützlich sein. Wer ab und zu - oder eben «gelegentlich» - das Auto eines Freundes oder der Nachbarn ausleiht und es dabei zu Bruch fährt, wird für diese Deckung sehr dankbar sein. Denn die Versicherung zahlt den Schaden am fremden Auto.
Der nützliche Baustein hat allerdings zwei gravierende Haken:
- Gemäss den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften gilt er nur für die «gelegentliche, nicht regelmässige» Ausleihe. Doch was heisst das? Genauere Umschreibungen fehlen meist. Der Begriff ist schwammig und wird oft zu Ungunsten der Versicherten ausgelegt. Ein Gericht hat schon befunden, bereits zwei Ausleihen pro Monat seien eine «lockere Regelmässigkeit».
- Kommt dazu, dass dieser Baustein bei den meisten Gesellschaften separat dazuversichert werden muss. Die Tabelle unten zeigt, was das kostet und wie hoch Selbstbehalt und Versicherungssumme sind.
In diesem Zusammenhang ist der Mobiliar ein Kränzchen zu winden. Sie hat den Baustein nicht nur in die Standarddeckung integriert, sondern das «gelegentlich» auch genau - und zwar grosszügig - definiert: «Höchstens 24 Tage pro Kalenderjahr, gleichgültig, ob tageweise oder an aufeinander folgenden Tagen benützt.»
Weniger generös zeigt sich die La Suisse, wo dieser Baustein bei der teureren «Erweiterten Deckung» inbegriffen ist: «Höchstens während 10 Tagen pro Kalenderjahr, aber im Maximum während 3 aufeinander folgenden Tagen und jedes Mal zu einem anderen Zweck.»
Selbstbehalt pro Raum? - Finger weg!
Bei der Privathaftpflicht-Versicherung gilt es aber, auch auf andere Unterschiede zu achten. Die Tabelle rechts zeigt, welcher Anbieter welche Schäden unter welchen Bedingungen abdeckt.
Wichtig zu wissen: Alle Angaben in den Tabellen beziehen sich auf die aktuellen Versicherungsbedingungen. Viele Versicherte haben aber noch ältere Verträge mit teilweise anderen Deckungsdetails.
- Mieterschäden: Der Selbstbehalt kommt dann zum Tragen, wenn Mieterinnen und Mieter unsorgfältig hausen und damit Eigentum des Vermieters beschädigen. Hier sind die Unterschiede zwischen den Gesellschaften am markantesten. Einige verlangen gar keinen Selbstbehalt - zumindest in der Versicherungsvariante mit minimalen Selbstbehalten.
Meiden sollten Mieter diejenigen Gesellschaften, die den Selbstbehalt beim Auszug pro Raum berechnen statt nur einmal (pro Auszug) für sämtliche Schäden in allen Zimmern der Wohnung.
Tipp: Viele Mieter haben noch alte Vertragsbedingungen, in denen die Selbstbehaltregelung (pro Raum oder pro Auszug) gar nicht oder unklar definiert ist. In einem solchen Fall kann man sich darauf berufen, dass der Selbstbehalt nur einmal pro Auszug abgezogen werden darf.
- Obhutsschäden: Sie entstehen dann, wenn man fremde Objekte bei sich zu Hause einlagert oder aufbewahrt und beschädigt. Oder wenn man beispielsweise eine Kamera zum Gebrauch ausleiht und sie demoliert.
Bei einem solchen Schadenposten gelten je nach Gesellschaft unterschiedliche Selbstbehalte. Achtung: Sehr schadenanfällige Gegenstände wie Laptops oder Handys sind oft nicht versichert.
- Grobfahrlässigkeit: Die Tabelle zeigt auch, dass die meisten Gesellschaften bei Grobfahrlässigkeit die Leistung kürzen. Grobfahrlässigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn man mit brennender Zigarette im Bett einschläft und so einen Brand «legt».
- Urteilsunfähige Kinder: Schäden durch urteilsunfähige Kinder werden dann zu einem Problem, wenn man den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorwerfen kann. Dann haftet nämlich im Prinzip niemand - und die Privathaftpflicht-Versicherung müsste eigentlich nicht einspringen. Die Versicherungen tun es aber trotzdem - freiwillig. Die Tabelle zeigt, bis zu welchem Betrag sie solche Schäden übernehmen.
- Nebenberufliche Tätigkeiten: Sie sind nicht bei allen Gesellschaften versichert, teils aber gegen Mehrprämie einschliessbar. Diese Deckung ist etwa dann nützlich, wenn sich Berufsleute nebenbei noch ein kleines Zubrot verdienen.
Schliessen Sie einen Einjahresvertrag ab
Die folgenden Tipps helfen Ihnen, eine vorteilhafte Versicherung abzuschliessen.
- Holen Sie mehrere Offerten ein.
- Schliessen Sie nach Möglichkeit Einjahresverträge ab, die sich anschliessend jedes Jahr stillschweigend um ein weiteres Jahr erneuern.
- Sie sind nicht verpflichtet, die Privathaftpflicht-Versicherung und die Hausratversicherung bei der gleichen Gesellschaft zu haben. Getrenntes Vorgehen ermöglicht es Ihnen, in beiden Bereichen jeweils das beste Angebot auszuwählen.
- Wählen Sie die Deckungssumme 5 Millionen.
- Mieter sollten eine Gesellschaft wählen, die bei Mieterschäden keinen Selbstbehalt verlangt.
- Hausbesitzer sollten eine Gesellschaft wählen, die ihnen wegen des Ausfalls des Mieterrisikos einen Rabatt gewährt, also weniger verlangt als von Mietern.
- Fragen Sie nach speziellen Rabatten. Üblich sind Schadenfreiheitsrabatte, Treuerabatte, Ermässigungen für Jugendliche und Seniorenrabatte für Personen ab 60.
Zweiter Teil
Dies ist der zweite Teil des K-Tipp-Vergleichs zum Thema Privathaftpflicht-Versicherung.
Den ersten Teil mit Prämienangaben und dem VZ-Urteil (bezogen auf die Leistungen) finden Sie in Ausgabe 15/04 vom 22. September 2004.