Seit rund zehn Jahren übernimmt die Post im Auftrag der Zollver­waltung das Verzollen von Paketen aus dem Ausland. Laut Gesetz muss eine Sendung verzollt ­werden, wenn der Warenwert samt Porto mehr als 65 Franken beträgt. Das gilt für Waren mit dem normalen Mehrwert­steuersatz von 7,7 Prozent, also etwa für Kleider und Schmuck. 

Bei Gütern des täg­lichen Gebrauchs mit dem tieferen Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent liegt die Grenze bei 200 Franken. Das gilt beispielsweise für Bücher und Lebensmittel. 

Eine K-Tipp-Leserin aus Zürich bestellte im eng­lischen Internetladen Boohoo.com Kleider und Schmuck. Sie gab zwei separate Bestellungen auf, um unter der Freigrenze zu bleiben: eine für rund 62, die andere für 60 Franken. Das Porto war jeweils inbegriffen. Trotzdem verzollte die Post die Pakete und stellte der Frau rund 50 Franken für Verzollung und Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Frau bezahlte – sonst ­hätte sie die Pakete nicht erhalten.

Die Post hatte bei beiden Paketen ein Porto von 9 Franken dazugerechnet – also Versandkosten, die gar nicht anfielen, weil sie bereits ­inbegriffen waren. So wurden beide Sendungen teurer als 65 Franken – und damit mehrwertsteuerpflichtig. Für die Verzollung verlangte die Post je eine Pauschale von 16 Franken plus 3 Prozent des Warenwerts.

Porto inbegriffen – Beleg nützte nichts 

Die Zürcherin wies nach, dass das Porto in beiden Fällen inbegriffen war. Die Post hielt trotzdem an ­ihrer Rechnung fest. Ihre Erklärung: Es sei bei den Paketen nicht ersichtlich ge­wesen, dass das Porto inbegriffen war. In solchen Fällen greife man auf eine Tabelle zurück. Sie ent­halte die durchschnitt­lichen Versandkosten für eine Auslandssendung in die Schweiz und sei von der Eidgenössischen Zollverwaltung genehmigt. 

Dieses Vorgehen widerspricht jedoch der Auskunft, die der K-Tipp von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhielt. Diese schreibt: «Bei entgeltlichen Sendungen ist davon auszugehen, dass der Transportpreis im Entgelt enthalten ist.» Gehe die Post vom Gegenteil aus, müsse sie die effektiven Porto­kosten beim Empfänger klären. 

Die Post hält laut ­Sprecher Oliver Flüeler trotzdem an ihrer Praxis fest. Man sehe keinen Widerspruch zu den ­Vorgaben der Zollverwaltung.

Tipp: Empfänger von Paketen aus dem Ausland sollten genau hinschauen, wenn sie bei einer Bestellung unter 65 Franken eine Zollrechnung bekommen. Hat die Post die Sendung zu Unrecht verzollt, sollte man das Paket nicht annehmen und eine korrekte Verzollung verlangen. Oder das Geld von der Post ­zurückverlangen – notfalls per Gericht.