Es passierte Mitte Januar: Der 27-jährige Sohn von Stefan Stettler (Name geändert) brach zu Hause in Bremgarten AG plötzlich zusammen. Seine Mutter alarmierte umgehend die Ambulanz. Vor Ort boten die Sanitäter dann einen Rettungshelikopter auf. Als dieser eintraf, war Stettlers Sohn bereits tot. Ein Transport mit dem Heli war nicht mehr nötig. Todesursache war ein vorher noch unbemerkter Herzfehler.
Einige Wochen später erhielten die Stettlers von der Krankenkasse die Rechnung für den Helikopter: rund 3000 Franken. Davon übernahm die obligatorische Krankenkasse 50 Prozent – also 1500 Franken. Das ist gesetzlich so geregelt (siehe Unten). Den Rest sollten die Eltern des Verstorbenen selbst bezahlen.
Helikopter stammte von der Konkurrenz
Die Eltern zählten auf die Rega. Stefan Stettler: «Mein Sohn war jahrelang Gönner. Ich ging deshalb davon aus, dass sie die offenen Kosten übernimmt.» Doch die Rega lehnte ab. Grund: Sie hatte mit dem Einsatz nichts zu tun. Der alarmierte Rettungshelikopter war nicht von der Rega, sondern von der Konkurrenzfirma AAA Alpine Air Ambulance. Im Kanton Aargau wird seit 2013 in erster Linie diese Firma von den Rettungskräften aufgeboten, falls ein Heli nötig ist. Die Rega oder andere Unternehmen kommen erst dann zum Einsatz, wenn kein Helikopter der AAA Alpine Air Ambulance zur Verfügung steht.
Die Rega schrieb Stettler, sie könne im Rahmen einer Gönnerschaft «nur für die von ihr selbst erbrachten Leistungen» aufkommen. Auf Anfrage des K-Tipp präzisiert Mediensprecher Adrian Schindler: «Wir übernehmen die Kosten auch dann, wenn die Rettung durch die Air Zermatt oder die Air-Glaciers durchgeführt wurde. Diese verfügen beide über ähnliche Gönnersysteme.» Die Rega habe aber keinen Einfluss darauf, wen eine Notrufzentrale aufbiete.
Tatsächlich entscheidet in der Schweiz nicht der Patient, sondern die alarmierte Notrufzentrale, welches Rettungsunternehmen – und welches Transportmittel – bei einem Notfall zum Einsatz kommt.
Schindler sagt, dass eine Rega-Gönnerschaft keine Versicherung sei. Gemäss den Gönnerbestimmungen könne die Rega den Gönnern zwar als Dank die Kosten für die von ihr erbrachten oder organisierten Hilfeleistungen teilweise oder ganz erlassen. Allerdings nur «nach ihrem Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten», wenn Versicherungen nicht oder nur teilweise leistungspflichtig seien.
Das heisst konkret: Gönner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Bezahlung von ungedeckten Kosten durch die Rega – auch wenn sie den Einsatz selber fliegt.
Diese Kosten werden übernommen
Bei medizinischen Notfällen wie etwa einem Herzinfarkt übernimmt die Grundversicherung der Krankenkasse 50 Prozent der Rettungskosten, maximal 5000 Franken pro Jahr. Den Rest müssen Patienten oder deren Angehörige selber bezahlen. Im Ausland sind Rettungskosten von der Grundversicherung nicht gedeckt. Dasselbe gilt für Verunfallte, die keiner betrieblichen Unfallversicherung angeschlossen sind. Es gibt Zusatzversicherungen, die ungedeckte Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Bei einem Unfall von Angestellten mit mindestens 8 Stunden Wochenarbeitszeit übernimmt die betriebliche Unfallversicherung die Rettungskosten in der Schweiz vollständig, im Ausland bis maximal 29 640 Franken. Dies gilt auch für Rückführungen.