Nein. Das Gesetz sieht die Rückgabe von Geschenken nur bei Verlobten vor. Ohne ausdrückliche Abmachung können Geschenke bei der Auflösung eines «einfachen» Konkubinates daher nicht zurückgefordert werden.

Sie haben sich nie gegenseitig die Ehe versprochen, waren also nie verlobt - auch wenn Sie jahrelang zusammengelebt haben. Für das Zustandekommen einer Verlobung braucht es eine in irgendeiner Form geäusserte gegenseitige Erklärung, den Partner heiraten zu wollen. Dies kann mit Worten geschehen oder durch Taten, beispielsweise durch Austausch von Ringen, die als Verlobungsringe gekennzeichnet sind, oder mittels Versenden einer Verlobungsanzeige.

Wenn sich Verlobte trennen und die Verlobung auflösen, können Geschenke innerhalb eines Jahres nach Auflösung zurückgefordert werden. Voraussetzung ist, dass es sich dabei nicht um Gelegenheitsgeschenke handelte.

Liegt - wie in Ihrem Fall - kein Verlöbnis vor, gilt das, was für alle «normalen» Schenkungen gilt: Man kann sie nur unter speziellen Umständen zurückverlangen. Das Gesetz erlaubt dies beispielsweise dann, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker ein schweres Verbrechen begangen oder wenn die beschenkte Person eine mit der Schenkung verbundene Auflage nicht erfüllt hat. Beispiel: Die Schenkung eines Hauses ist verbunden mit der Auflage, das Haus renovieren zu lassen.

(ch)