Wer aus dem Ausland in die Schweiz zieht, muss sich innerhalb von drei Monaten für die obligatorische Grundversicherung bei einer Krankenkasse anmelden; die Versicherungsdeckung gilt dann rückwirkend.

Bis jetzt war unklar: Muss man nur einen entsprechenden Teil der Monatsprämie zahlen, wenn man beispielsweise ab dem 22. Oktober in der Schweiz wohnt? Oder die ganze Oktoberprämie? Das Bundesgericht hat nun entschieden: In solchen Fällen ist die ganze Monatsprämie geschuldet.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 72/05 vom 14. 8. 2006