Erfreulich: Anfang November verzichtete der Bundesrat darauf, den bestehenden Mindestzins für Pensionskassenguthaben von 1 Prozent im nächsten Jahr weiter zu senken. Damit setzte er sich gegen die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge durch. Sie hatte eine Senkung auf 0,75 Prozent empfohlen.
Der Mindestzins bleibt – andere Zahlen ändern sich. Die wichtigsten Beispiele im Überblick.
Arbeitslose
Beitragssatz für BVG sinkt
Arbeitslose mit einem Tageslohn von mindestens Fr. 81.20 sind bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen Tod und Invalidität versichert. Der Beitragssatz von heute 1,5 Prozent sinkt auf 0,25 Prozent.
AHV und IV
Höhere Rente
Die minimale AHV- und IV- Rente steigt um 10 Franken auf 1185 Franken pro Monat, die Maximalrente um 20 Franken auf 2370 Franken.
Autofahren
Erst ab 75 Jahren zum ärztlichen Test
Die Alterslimite für die erste verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung wird von 70 auf 75 Jahre erhöht. Danach müssen Senioren die Untersuchung alle zwei Jahre wiederholen.
Beistandschaft
Nur noch freiwillig
Wer bisher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) als Beistand ernannt wurde, konnte das Amt nur aus «wichtigen Gründen» ablehnen. Diese Bürgerpflicht wird abgeschafft. Ab 2019 muss niemand mehr gegen seinen Willen eine Beistandschaft übernehmen.
Ergänzungsleistungen (EL)
Höhere Pauschale
Die Pauschale für die Deckung des Lebensbedarfs (Essen, Kleider, Steuern) wird erhöht. Neu erhalten Alleinstehende 19 450 Franken pro Jahr, Ehepaare 29 175 Franken und Waisen 10 170 Franken.
Lottogewinne
Bis 1 Million Franken steuerfrei
Wer hat, dem wird gegeben: Ab dem neuen Jahr müssen Lottospieler ihre Gewinne bis zu 1 Million Franken nicht mehr versteuern. Das gilt auch für Sportwetten.
Hinterlassenen- und IV-Renten 2. Säule
Teuerung ausgeglichen
Die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und IV-Renten der obligatorischen 2. Säule werden an die Teuerung angepasst. Die Erhöhung beträgt 1,5 Prozent.
Wer als AHV- oder IV-Rentner wegen eines Gesundheitsschadens dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, erhält eine Hilflosenentschädigung. Neu erhält ein IV-Rentner mit schwerer Hilflosigkeit, der aber zu Hause lebt, pro Monat 1896 statt wie bisher 1880 Franken.
Pensionskasse
Versicherter Verdienst erhöht
Die Pensionskassen versichern neu obligatorisch den Lohnanteil zwischen 24 885 und 85 320 Franken. Wer mehr als 21 330 Franken pro Jahr verdient, muss einer Pensionskasse beitreten.
Steuern
Höhere Abzüge für die Säule 3a
Wer in die Säule 3a Geld einzahlt, kann den einbezahlten Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Ab 2019 gelten neue Maximalbeträge für den Steuerabzug: Versicherte mit Pensionskasse können neu 6826 Franken abziehen. Für Versicherte ohne Pensionskasse gilt neu ein Maximalbetrag von 34 128 Franken.
Wehrpflichtersatz
Keine Abgaben bei Verschiebung der RS
Wer die Rekrutenschule (RS) verschiebt, muss neu keine Ersatzabgabe leisten. Die Ersatzpflicht beginnt erst im Jahr nach der RS und endet spätestens mit dem vollendeten 37. Altersjahr. In dieser Zeit werden maximal elf Ersatzabgaben erhoben. Und wer bei der Entlassung aus dem Militär- oder Zivildienst nicht sämtliche Diensttage geleistet hat, muss neu eine Abschluss-Ersatzabgabe zahlen. Ausnahme: Es fehlen nicht mehr als 15 Militärdiensttage oder 25 Zivildiensttage.
Neue Regeln für die Radio- und Fernsehabgaben
Am 1. Januar löst die neue Radio- und TV-Steuer die bisherige Empfangsgebühr ab.
Es spielt dann keine Rolle mehr, ob man die Programme konsumieren kann oder nicht. Das heisst: Grundsätzlich muss jeder zahlen – auch Unternehmen.
Höhe der Abgabe
Haushalte zahlen 365 Franken pro Jahr.
Bei Alters- und Pflegeheimen oder Studentenwohnheimen beläuft sich die Abgabe auf 730 Franken.
Bei Unternehmen wird die Abgabe nach dem Jahresumsatz berechnet: Ab einem Umsatz von 500 000 Franken zahlen sie 365 Franken, maximal aber 35 590 Franken pro Jahr.
Befreiung von der Abgabe Nichts zahlen müssen:
- Haushalte, in denen ein AHV- oder IV-Rentner wohnt, der Ergänzungsleistungen erhält;
- Haushalte, in denen eine taubblinde Person alleine wohnt Bewohner von Alters-, Pflege- oder Studentenheimen;
- Unternehmen, die weniger als 500 000 Franken Umsatz pro Jahr erwirtschaften;
- Wochenaufenthalter.
Opting-out
Wer kein Empfangsgerät für Radio und Fernsehen hat, kann sich in den ersten fünf Jahren von der Abgabepflicht befreien lassen. Als Empfangsgeräte gelten zum Beispiel Radio, Fernseher, Autoradio, Smartphone, Computer mit Internetzugang und Tablet. Das Gesuch kann man nach Erhalt der Rechnung bei der Serafe AG in Fehraltorf ZH (www.serafe.ch) stellen.
Rechnungsstellung
Jeder Haushalt wird in eine von zwölf Abrechnungsgruppen eingeteilt. Diese Einteilung bestimmt, in welchem Monat man die Jahresrechnung erhält.
Bei Unternehmen wird die Jahresrechnung immer im Januar verschickt.
Inkasso
Bei den Privathaushalten zieht die Serafe AG die Abgabe ein.
Bei Unternehmen ist die Eidgenössische Steuerverwaltung für das Inkasso zuständig.