Ein Zürcher Ehepaar zog 2011 nach Graubünden und bezahlte seine Steuern von 2011 bis 2014 dort. 2017 erhielt es vom Kanton Graubünden und ein Jahr später vom Kanton Zürich eine Steuerveranlagung für 2015. Das Paar focht diese nicht innert 30 Tagen an, sondern ersuchte bei der Bündner Steuerbehörde später um eine Revision wegen Doppelbesteuerung. Laut kantonalem Recht ist eine solche aber kein Grund für eine Re­vision: Das Paar hätte sich innert der 30-tägigen Frist gegen die Zürcher Veranlagung wehren müssen.

Bundesgericht, Urteil 9C_674/2021 vom 20.3.2023