Ja. Das internationale «Übereinkommen über die Rechte des Kindes», dem die Schweiz 1997 beige­treten ist, hält fest: Ein Kind darf grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werden. Das Wohl des Kindes soll immer an erster Stelle stehen. Dies gilt auch, wenn es im Spital ist. In der Schweiz dürfen Eltern ihre Kinder deshalb jederzeit besuchen. In einigen kantonalen Patientenverordnungen ist dies sogar ausdrücklich festgehalten. Die Besuche der Eltern dürfen jedoch den Spitalbetrieb nicht unverhältnismässig behindern.

In fast allen Spitälern dürfen Eltern zudem bei ihren Kindern übernachten – oft stellt das Personal im Zimmer des Kindes ein Liegebett auf. Sie können also rund um die Uhr bei Ihrem Sohn sein, wenn Sie möchten.

Teilen Sie dem Spital mit, dass Sie Ihren Sohn jederzeit besuchen und über Nacht bei ihm bleiben möchten. Klären Sie im Voraus ab, ob die Krankenkasse für die Kosten ­Ihrer Übernachtung und Verpflegung aufkommt.

Besprechen Sie mit den zuständigen Ärzten auch, ob Sie Ihren Sohn bei den anstehenden Untersuchungen begleiten dürfen und ob Sie dabei sein können, wenn die Ärzte ihn für die Narkose vorbereiten, sowie nach der Operation in der Aufwachstation. Nicht alle Spitäler handhaben dies gleich. Es hilft Ihnen und Ihrem Kind, im Voraus zu wissen, wo Sie dabei sein werden.

Beratung und weitere Informationen erhalten Sie beim schweizerischen Verein Kind + Spital (www.kindundspital.ch). Unter «Spitalsuche» sind die meisten Kinderspitäler und -abteilungen aufgeführt – und zwar mit den Angeboten für Kinder und Eltern (Übernachtungsmöglichkeit, Begleitung zur Narkose usw.). Die Angaben der einzelnen Spitäler sind verbindlich.