1. Zweck: Nur für selbst bewohntes Wohneigentum
Pensionskassenkapital darf nur für selbst bewohntes Wohneigentum (Haus oder Wohnung) eingesetzt werden. Oder für den Kauf von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft. Die Finanzierung einer Ferienimmobilie ist nicht erlaubt. Möglich sind auch Bezüge für werterhaltende Renovationen und wertvermehrende Investitionen wie zum Beispiel Solaranlagen und Wärmepumpenheizungen. Für Luxusinvestitionen (etwa für einen Swimmingpool oder eine zweite Garage) gibt es aber kein Geld von der Pensionskasse.
Mit Vorsorgegeldern können Sie auch eine bestehende Hypothek zurückzahlen. Auch Geld auf einem Freizügigkeitskonto lässt sich für die gleichen Zwecke einsetzen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften müssen beide Partner den Antrag auf Vorbezug von Geldern der 2. Säule unterschreiben.
2. Zeitpunkt: Nur alle fünf Jahre möglich
Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ist pro Person nur alle fünf Jahre möglich und gemäss Gesetz nur bis Alter 62 (Frauen bis Alter 61) zulässig. Einige Kassen erlauben den Vorbezug in ihrem Reglement auch später noch.
Achtung: Wer einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse macht, sollte innerhalb von drei Jahren kein Geld für Wohneigentum entnehmen. Sonst wird der Steuervorteil des Einkaufs nachträglich gestrichen.
Teilvorbezüge für Wohneigentum ab einem Freizügigkeitskonto sind nur bis Alter 59/60 erlaubt. Danach ist nur noch die vollständige Auflösung des Freizügigkeitskontos möglich.
3. Summe und Limiten: Mindestens 20000 Franken
Für Gelder aus der Pensionskasse ist ein Mindestbezug von 20000 Franken vorgeschrieben. Für den Kauf von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft kann auch weniger bezogen werden. Bei Vorbezügen ab einem Freizügigkeitskonto gibt es ebenfalls keine untere Limite im Gesetz.
Bis Alter 50 darf man für Wohneigentum das gesamte Pensionskassenguthaben beziehen. Ältere erhalten den Betrag, den sie mit 50 hätten beziehen können, oder die Hälfte des aktuellen Guthabens, falls diese Summe höher ist. Dies gilt auch bei Freizügigkeitskonten.
Die von den Banken für einen Wohnungs- oder Hauskauf verlangten Eigenmittel dürfen nicht vollständig mit Pensionskassengeldern beschafft werden. Denn Hauskäufer müssen mindestens zehn Prozent der Kaufsumme als «echte» Eigenmittel mitbringen. Diese Eigenmittel dürfen aber aus der 3. Säule stammen (siehe Punkt 7).
4. Steuern: Beleg aufbewahren!
Beim Barbezug von Pensionskassengeldern wird eine einmalige Kapitalauszahlungssteuer fällig – wie bei einem Barbezug anlässlich der Pensionierung. Diese Steuer müssen Sie aus eigenen Mitteln begleichen. Sie können sie also nicht aus dem vorbezogenen Kapital zahlen, weil das Geld aus der Pensionskasse direkt an die Bank oder den Verkäufer geht.
Beim Verkauf einer mit Pensionskassengeld finanzierten Immobilie muss das bezogene Pensionskassen-Guthaben zwingend zurück in die Pensionskasse oder – falls man keiner Pensionskasse mehr angehört – in eine Freizügigkeitseinrichtung fliessen. Dann erhalten Sie die bezahlte Steuer ohne Zins zurück. Wichtig: Bewahren Sie den Beleg für die bezahlte Steuer auf! Den brauchen Sie, wenn Sie die Steuer zurückverlangen (K-Geld 5/2017).
Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist nicht erforderlich, wenn Sie eine andere Liegenschaft kaufen, die Sie ebenfalls selber bewohnen.
Nach einem Wohneigentums-Vorbezug sind freiwillige steuerwirksame Einkäufe in die Pensionskasse erst wieder möglich, nachdem Sie den Eigenheim-Vorbezug zurückgezahlt haben.
5. Pensionskassen-Leistung: Vorsicht tiefere Rente
Die Entnahme von Kapital schmälert die spätere Altersrente empfindlich. Denn Sie verlieren auch den Zinseszins, den das Altersgeld bei der Pensionskasse einbringen würde. Eine grobe Beispielrechnung: Wenn ein 40-jähriger Normalverdiener mit einem versicherten Jahreslohn von 59160 Franken 40000 Franken vorbezieht, hat er später bei der Pensionierung ein Alterskapital von nur 352900 statt 411800 Franken. Das ist ein Minus von 58900 Franken (mit einer konstanten Verzinsung von 1,5 Prozent gerechnet).
In etlichen Pensionskassen sinkt nach einem Vorbezug auch eine allfällige Invalidenrente. Dann nämlich, wenn die Invalidenrente nicht einen bestimmten Prozentsatz des versicherten Lohns ausmacht, sondern vom voraussichtlichen Vorsorgeguthaben im Alter 65 abhängt (K-Geld 2/2015). Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse.
Es ist also empfehlenswert, das vorbezogene Geld der Pensionskasse nach Möglichkeit zurückzuzahlen. Das kann in Mindesttranchen von 10000 Franken geschehen. Dann ist auch eine Teilrückerstattung der Steuer möglich (K-Geld 5/2017).
6. Verpfändung: Die Alternative zum Vorbezug
Statt eines Vorbezugs gibt es die Möglichkeit, einen Teil des Pensionskassenkapitals der Hypothekarbank zur verpfänden. Das heisst: Die Bank erhöht die Hypothek um diese Summe und der verpfändete Betrag dient der Bank als Sicherheit für die erhöhte Hypothek.
Die Folgen: Das Alterskapital bleibt in der Pensionskasse und wird weiterhin verzinst, die Leistungen bleiben vollumfänglich bestehen. Und es fällt keine Kapitalauszahlungssteuer an. Doch Betroffene müssen mehr Hypozinsen zahlen und meistens mehr von der Hypothek abzahlen. Dafür können sie in der Steuererklärung mehr Hypozinsen abziehen.
Es lohnt sich also, die Varianten Vorbezug oder Verpfändung unter Berücksichtigung der Kosten und der effektiven Steuerbelastung zu vergleichen. Lassen Sie sich von einer unabhängigen Stelle beraten.Auch Freizügigkeitsgelder kann man verpfänden.
7. Säule 3a: Gut für die Rückzahlung der Hypothek
Gelder der 3. Säule können Sie ebenfalls für Kauf oder Renovation von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen. Auch das ist nur alle fünf Jahre möglich, es gibt hier aber keine vorgeschriebene Mindestbezugslimite. Auch Teilbezüge sind ab einem 3a-Konto möglich – dies aber nur bis Alter 59 (Frauen) und 60 (Männer). Auf 3a-Bezüge fällt ebenfalls eine Kapitalauszahlungssteuer an.
Für die Rückzahlung einer Hypothek sollten Sie eher 3a-Kapital statt Pensionskassengeld einsetzen. Denn nach einem solchen Bezug sind steuermildernde Einzahlungen auf ein anderes 3a-Konto weiterhin möglich, was bei der Pensionskasse nicht der Fall ist (siehe Punkt 4).
Tipp: Prüfen Sie zur Beschaffung von Eigenmitteln auch andere Quellen wie beispielsweise zinslose, nicht rückzahlbare Darlehen von Privaten oder Erbvorbezüge.